Die Bezeichnung „genannt (gnt.)“ in bäuerlichen Familiennamen
Die Überlieferung von Familiennamen kam mit der Dokumentation von Abgabenleistungen (der Zehnte an die Kirche bzw. Steuerabgaben an die weltlichen Fürsten) im Mittelalter auf. Da es sich vielfach um die spärliche Landbevölkerung mit ihren Naturalabgaben handelte, reichte vielfach nur die Ortsangabe, woher die Abgabe stammte. Erst mit der Zunahme der Bevölkerung musste stärker differenziert werden. So setzten sich ab den 12. Jahrhundert allmählich auch Familiennamen durch. Gewöhnlich wurden sie abgeleitet von Vornamen z.B. Friedrichs, von persönlichen Eigenschaften z.B. Dickmann, von damals benötigten Berufen z.B. Müller oder von der Lage des jeweiligen Wohnplatzes z.B. Feldmann oder Hinderfeld. Im Laufe der Zeit konnten sich umgangssprachlich lautliche Verzerrungen auch bei plattdeutschen oder althochdeutschen Namen ergeben. Eine Niederschrift der Namen fand schon früh bei den Bauernhöfen statt. Da sie gegenüber der adeligen oder auch klösterlichen Grundherrschaft abgabepflichtig waren, wurden sie in deren Abgabenverzeichnis z.B. Werdener Urbar geschrieben. Der übliche Brauch, dass bei einer Heirat der Name des Mannes Familienname ist, galt bei einer Einheirat in einen Bauernhof nicht. Der einheiratende Bauer nahm selbstverständlich den Namen des Hofes als seinen neuen Familiennamen an. Das wurde von ihm auch verlangt, denn sonst hätten die kirchlichen Institutionen und adeligen Herren bei einer Einheirat stets ihre Steuer- und Abgabenregister ändern müssen. Wie wichtig die Macht der Buchführung war, zeigte sich beim Eiberger Hof Friedrichs. Als er in das Eigentum des Stiftes Stoppenberg kam, war er dort der einzige Eiberger Hof, so dass er schließlich nur noch unter „Eiberg“ geführt wurde. So kam es, dass z.B. noch im Jahre 1810 der Hofesaufsitzer Johann Friedrichs sich Johann Eiberg nennen musste. Erst unter der Preußenherrschaft hatten ab etwa 1820 die Familiennamen sich einheitlich nach dem Namen des Mannes zu richten. Wahrscheinlich, um der Macht der Gewohnheit Rechnung zu tragen und um den Adel nicht zu verärgern, musste ein Kompromiss her. Der sah so aus, dass in amtlichen Papieren zusätzlich der Herkunftsname des Mannes zu verzeichnen war. Der neue Familienname wurde anschließend mit dem Wort „genannt“ (abgekürzt „gnt.“) angefügt. Deutlich wird das bei dem Eiberger Hof Hinderfeld. Im Jahre 1800 heiratete ein Bauernsohn vom Beuler Hof Tosse in den Hof Hinderfeld ein. Er nannte sich sofort „Hinderfeld“ ohne den Zusatz „gnt.“. 1835 kam es wieder zu einer Einheirat. Dieses Mal kam der Bauernsohn vom Leither Hof Schaeper. Er hieß dann sofort auch nur noch Hinderfeld, in seinen amtlichen Papieren war aber sein Herkunftsname seinem neuen Familiennamen vorgesetzt. Diese Regelung für einheiratende Landwirte änderte sich grundlegend mit dem „Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung“ vom 6. Februar 1875, das erstmals reichseinheitlich im neugegründeten Deutschen Kaiserreich unter dem Einfluss des „Code Civil“ verabschiedet wurde und ab dem 1. Januar 1876 die staatliche Beurkundung von Geburten, Heiraten und Sterbefällen verpflichtend vorschrieb. Anschließend änderte sich nun bei einer Einheirat auch der Hofesname. Das war z.B. im Oktober 1875 der Fall, als Johann Spelberg aus Höntrop (amtlich: Behmer gnt. Spelberg) in den Obereiberger Hof Friedrichs einheiratete und sofort von der neuen gesetzlichen Regelung Gebrauch machte. Der Hof hieß von da an nur noch „Spelberg“.
(Text: Gregor Heinrichs)